Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird vom Gutachter nach Untersuchung und Analyse der Aktenlage verneint. Es seien Daten über eine längere Beobachtungszeit vorhanden, so dass zumindest eine Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen oder für akzentuierte Persönlichkeitszüge seien jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, was einleuchtet. Zur Konsistenz führt Dr. med. H.___ aus, in Bezug auf die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellen.