Schliesslich verneint der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung, obwohl in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in den Akten davon gesprochen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer übermässige Befürchtungen und Zwänge im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung klar verneint hat, ist dieser Einschätzung zu folgen. Ebenso schlüssig wird die 2008 diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit negiert, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen keine Benzodiazepine mehr zu sich nimmt. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird vom Gutachter nach Untersuchung und Analyse der Aktenlage verneint.