Ebenso fehle es an Aussagen über Prozesse und Schritte in der laufenden Therapie. Dies erlaube keine Schlussfolgerungen über den mutmasslichen Verlauf und wecke Zweifel an der Diagnostik. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der affektive Zustand des Beschwerdeführers seit mindestens März 2005 bis Mai 2016 zwar etwas geschwankt, aber immer demjenigen von Mai 2016 entsprochen, also auch im Referenzzeitraum. Schliesslich verneint der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung, obwohl in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in den Akten davon gesprochen worden sei.