aus dem Jahr 2004 geht der Gerichtsgutachter demnach von einem leicht verschlechterten affektiven Gesundheitszustand aus. Gleichzeitig hält er fest, dass für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen sei, sondern von einem durchschnittlichen, d.h. in diesem Fall von einer leichten bis mittelgradigen Depression. Die Prognose erachtet er im Moment als schwierig zu stellen.