Sodann wird differentialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung erwogen, wobei erklärt wird, dass bei einer solchen auch die Magensymptome des Beschwerdeführers integriert würden. Weil zum Begutachtungszeitpunkt das Bild aber zumindest subjektiv durch die anhaltenden Schmerzen geprägt sei, lässt sich die Differentialdiagnose zwischen einer Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung nach gutachterlicher Einschätzung nicht eindeutig entscheiden. Der Beschwerdeführer habe durch die Erkrankung und die Operationen wie ihre Folgen viel verloren, so seine seelische Beschwerdefreiheit, Arbeit, Verdienst, Anerkennung und soziale Integration.