Da die Schmerzen objektiv im Vordergrund stünden, auch wenn sie sich nur wenig ausgeweitet hätten, sondern gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch immer ungefähr dort seien, wo er operiert worden sei, sei differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden zumindest zu Beginn der Schmerzen zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Operationen) zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig.