7.5 7.5.1 Auch die von Dr. med. H.___ in seiner Beurteilung gemäss Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 164 ff.) und Aktengutachten vom 7. Februar 2018 (A.S. 231 ff.) vorgenommenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar. Insbesondere erscheinen sie auch beweiswertig unter dem Lichte der gemäss BGE 141 V 281 neu geltenden Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der psychiatrische Gutachter weist zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der […] zwar eine weiterführende Schule und Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe.