H., 8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2). In den weiteren nachgereichten (somatischen) Arztberichten (Urkunden 5, 7 und 8) werden keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.___ als voll beweiswertig und es kann ohne Zweifel darauf abgestellt werden. 7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (A.S. 164 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Anders als in der Anamnese fänden sich im Status keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer könne auch einer längeren Diskussion folgen. Antworten kämen rasch und präzise. Das formale Denken sei unauffällig.