Wenn die Begutachtungsstelle G.___ in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten alsdann zum Ergebnis gelangte, eine rheumatologische sowie eine internistische seien zusätzlich zur psychiatrischen Exploration erforderlich (A.S. 56), eine orthopädische Untersuchung jedoch für entbehrlich hielt, so lässt sich dies nicht beanstanden. Dasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (A.S. 68 f.) nicht verlangt hatte.