Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Begutachtungsstelle liegt, zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Aufgrund der Aktenlage erachtete das Gericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie als notwendig und überliess es der Begutachtungsstelle, in welchen zusätzlichen Disziplinen («orthopädisch und/oder rheumatologisch und/oder internistisch») eine Begutachtung erfolgen solle (vgl. A.S. 46, 51, 53). Wenn die Begutachtungsstelle G.__