Jedoch seien – und auch hier besteht weder zur 2001 erfolgten beruflichen Abklärung der BEFAS […] noch zu den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom September 2008 und März 2011 ein Widerspruch – dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperposition und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der vorhandenen Akten ebenfalls schlüssig. 7.3.2 Nicht gefolgt werden kann hingegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor):