Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der letzten Tätigkeit bei der Firma B.___ bestehe übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch künftige Arbeitsunfähigkeit. Jedoch seien – und auch hier besteht weder zur 2001 erfolgten beruflichen Abklärung der BEFAS […] noch zu den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom September 2008 und März 2011 ein Widerspruch – dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperposition und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar.