So ist der beurteilende Gutachter Facharzt auf seinem Gebiet und er hat seine Erkenntnisse nach umfassender Aktenwürdigung und Untersuchung (unter Einbezug aktueller bildgebender Untersuchungen) gewonnen. Er kommt dabei in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer phänomenologisch ein chronifiziertes, therapiefraktäres, vertebragenes und spondylogenes Zervikal- und vor allem Lumbalsyndrom bestehe, ohne sichere klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre, sensomotorische Ausfallsymptomatik, ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität und mit radiologisch nur leichtgradigen Segmentdegenerationen C3/C4 und C4/C5 sowie L3/4 und L4/5.