__ durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen am 12. November 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorher habe, gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. September 2008, spätestens ab Ende Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Insofern werden in diesem Gutachten die vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. September 2010 als nicht beweiswertig deklarierten Ausführungen bestätigt. Eine krankheitswertige psychische Störung liege nicht vor.