- Nikotinabusus. Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers überschreite das verbliebene körperliche Restleistungsvermögen, diese sei nicht mehr zumutbar. Seit 1999 hätten nachvollziehbare interkurrente Arbeitsunfähigkeiten von 20 % und darüber hinausgehend bei Rückenleiden und mehrfachen operativen Eingriffen bestanden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indessen spätestens nach Abschluss der im Spital I.___ durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen am 12. November 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.