163) in psychiatrischer Hinsicht als beweiswertig angesehen, nicht aber in somatischer. Auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation kann daher nicht abgestellt werden. 6.3.2 Im zweiten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 (IV-Nrn. 172.1 - 172.4) wurden folgende Diagnosen gestellt: mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit /