gestellt. Weiter wurden eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine chronische Gastritis (laut Aktenlage Zustand nach Ulcus duodendi 1987) und ein Fumatorium, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht wurden daher weder eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes noch eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit gesehen. In rheumatologischer Hinsicht wurde davon ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei, da eine deutlich eingeschränkte statisch-funktionelle Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes bestehe.