Zusammenfassend könne kein somatischer Befund erhoben werden, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten hätte. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Versicherten somit uneingeschränkt zumutbar. 6.3 Folgender medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014: 6.3.1 Im ersten, am 8. September 2008 von der Begutachtungsstelle F.