Ferner bestehe kein primärer Krankheitsgewinn und es könne nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche als wenig erfolgversprechend erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer erfülle somit nur das Kriterium des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs, was nicht genüge, um von einem Ausnahmefall im oben erwähnten Sinne sprechen zu können. Zusammenfassend könne kein somatischer Befund erhoben werden, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten hätte.