Der Beschwerdeführer mache zwar chronische Rückenschmerzen geltend, doch führten diese, jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sie im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgetreten seien. Ferner bestehe kein primärer Krankheitsgewinn und es könne nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche als wenig erfolgversprechend erwiesen hätten.