Gemäss Aktenlage bestünden auch keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Der Beschwerdeführer mache zwar chronische Rückenschmerzen geltend, doch führten diese, jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sie im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgetreten seien.