Der Beschwerdeführer erfülle die Mehrheit der hierfür notwendigen Kriterien nicht. So sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festzustellen, denn Dr. med. E.___ attestiere nur eine leichte depressive Verstimmung und erachte die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage bestünden auch keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor.