In psychiatrischer Hinsicht konnte auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden, welches sich ebenfalls als schlüssig erwies. Als Diagnose war folglich von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (mit leichter depressiver Verstimmung, mit kombinierten akzentuierten Persönlichkeitszügen, bei einer Diskushernie mit degenerativer Foraminalstenose und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie) auszugehen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde indessen als nicht invalidisierend qualifiziert: Der Beschwerdeführer erfülle die Mehrheit der hierfür notwendigen Kriterien nicht.