Der Bericht der Poliklinik des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 habe angesichts der Aktenlage auch für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides seine Gültigkeit, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer Hinsicht seit Mai 2004 verschlechtert hätte. In psychiatrischer Hinsicht konnte auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden, welches sich ebenfalls als schlüssig erwies.