Ebenso wenig bestünden neurologische Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines. Aufgrund dieses Berichtes sei folglich nach wie vor davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenschmerzen nicht ursächlich für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien (hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten), sondern dass die Leistungsverminderung (auch bezüglich körperlich leichter Arbeiten) auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, wobei unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter, mit auch körperlich schweren Arbeiten, arbeitsunfähig sei. Der Bericht der Poliklinik des Spitals N.__