Zusammenfassend lasse sich sagen, dass eine operative Intervention zwar möglich sei, aber keinen Erfolg bringen werde. 6.2.3 Nach den Erwägungen des Versicherungsgerichts durfte in somatischer Hinsicht auf eine weitere Begutachtung verzichtet werden, da die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals N.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2004 darauf hinweise, dass vom Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen hätten gefunden werden können. Ebenso wenig bestünden neurologische Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines.