6.2 Im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich den Erwägungen des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 14. März 2007 (IV-Nr. 86) entnehmen: 6.2.1 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med.