Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen. Wenn die Verwaltung nach Erlass einer rentenverweigernden Verfügung auf eines oder mehrere erneute Rentengesuche eingetreten ist und rechtskräftig über deren materielle Begründetheit entschieden hat, bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs einerseits und jener zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung andererseits die massgebende Vergleichsbasis (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).