Sodann müsse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche richtigerweise bei 50 % liegen würde, verneint werden, da er realistischerweise keine Anstellung mehr finden werde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angedeihen zu lassen, alles andere wäre unbillig. Es sei klar, dass man ihn nach 20jähriger Absenz vom Arbeitsmarkt unterstützen und befähigen müsse. Dass Eingliederungsmassnahmen sinnvoll seien, werde auch im G.___-Gutachten festgehalten. Dr. med. H.___ gebe sogar eine Empfehlung zur Umschulung ab.