Schliesslich sei zu bemängeln, dass es an einer Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle fehle, sodass sich der Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht – und damit vor einem Gericht mit eingeschränkter Kognition – zur Indikatorenprüfung einer rechtsanwendenden Stelle werde äussern können. Hinsichtlich Vergleichseinkommen könne man sich ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer ohne Krankheit bei seiner früheren Arbeitgeberin B.___ hätte bleiben können. Es sei daher angezeigt, vom letzten bei B.___ erzielten Einkommen auszugehen und dieses aufzurechnen. So ergebe sich ein höheres Valideneinkommen.