_ keine solchen Anforderungen gestellt hätte, sei eine reine Behauptung des Gutachters, welcher für solch berufsberaterische Aussagen nicht qualifiziert sei. Richtigerweise brauche es in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt die fraglichen Kompetenzen. Im Ergebnis könne man eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % annehmen, genauer müsse dies jedoch ein Berufsberater klären, nicht ein Arzt. Schliesslich sei zu bemängeln, dass es an einer Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle fehle, sodass sich der Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht – und damit vor einem Gericht mit eingeschränkter Kognition – zur Indikatorenprüfung einer rechtsanwendenden Stelle werde äussern können.