Sodann seien die gutachterlichen Ausführungen zu Depressionsleiden, wonach leichte bis mittelgradige Depressionen höchstens bei hochqualifizierten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken könnten, unzutreffend. Auch im Berufsfeld des Beschwerdeführers, bei Jobs in der Industrie bzw. Produktion, brauche es Fähigkeiten wie Flexibilität, Durchhaltevermögen, Konzentration etc. Dass die bisherige, sehr fordernde Stelle des Beschwerdeführers bei B.___ keine solchen Anforderungen gestellt hätte, sei eine reine Behauptung des Gutachters, welcher für solch berufsberaterische Aussagen nicht qualifiziert sei.