Vor diesem Hintergrund hätte man das Gutachten noch um die Disziplin Neurologie erweitern und die neurale Schädigung mittels EMG untersuchen müssen. Die sich aus dem Gesagten ergebenden Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten reichten aus, um – beschränkt auf den somatischen Gesundheitszustand – weitere Abklärungen einzuleiten, wobei es eine neurologisch-orthopädische Begutachtung brauche, da die Rheumatologie einen anderen Fokus habe. Was das Teilgutachten von Dr. med. M.___ anbelange, akzeptiere der Beschwerdeführer die gutachterlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen.