_ vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014 (Urkunde 3) erfolgt, obwohl mit den genannten, auf elektrophysiologischer Untersuchung (Elektromyographie [EMG]) beruhenden Berichten der Nachweis einer Wurzelschädigung L5/S1 vorliege. Gutachter Dr. med. L.___ habe sich jedoch weder dazu geäussert, ob eine radikuläre Problematik bestehe, noch habe er die gebotenen Untersuchungen (Prüfung des Tibialis-posterior-Reflexes aufgrund nicht bzw. nur schwer auslösbarer Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe) vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte man das Gutachten noch um die Disziplin Neurologie erweitern und die neurale Schädigung mittels EMG untersuchen müssen.