Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 2.4 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 lässt der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, auch das bei der Begutachtungsstelle G.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 73 ff.) könne nicht als beweiskräftig angesehen werden: So sei im rheumatologischen Teilgutachten keine Auseinandersetzung mit den neurologischen Vorberichten der Dres. med. J.___ vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.