Die Rechtsprechung zur sofortigen Anrechenbarkeit eines medizinisch attestierten Leistungspotenzials nenne keine für den vorliegenden Fall relevanten Gründe und es werde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einer sofortigen Verwertbarkeit des medizinisch attestierten Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Bei der Langzeitarbeitslosigkeit handle es sich um einen IV-fremden Faktor, der, ebenso wie die deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren, nicht Auslöser für IV-Leistungen sein könne. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.