Aufgrund der klaren Argumentation stelle es auch keinen Mangel dar, dass der Beschwerdeführer nicht noch einmal für eine persönliche Untersuchung aufgeboten worden sei. Überdies decke sich die gutachterliche Beurteilung gerade in somatischer Hinsicht weitgehend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, was gegen eine mangelhafte Abklärung spreche. Die Rechtsprechung zur sofortigen Anrechenbarkeit eines medizinisch attestierten Leistungspotenzials nenne keine für den vorliegenden Fall relevanten Gründe und es werde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einer sofortigen Verwertbarkeit des medizinisch attestierten Leistungsvermögen ausgegangen werden könne.