Vor dem Hintergrund der gerichtlich bestätigten Begutachtungsanordnung und der gewährten Mitwirkungsmöglichkeiten bleibe kein Platz für die Anwendung der «geringe-Zweifel-Regel». Sowohl das Versicherungsgericht wie auch das Bundesgericht hätten die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Nachbegutachtung geschützt und damit implizit auch die erstmalige Begutachtung als rechtens erachtet. An diese Feststellungen seien sie gebunden, auch, weil der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 137 V 210 im Zeitpunkt der Anordnung der Nachbegutachtung bereits bekannt gewesen sei.