Eine Klärung des Eingliederungsbedarfs sei nicht erfolgt. Im Vordergrund stehe hier nach einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer 15-jährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein Belastbarkeits- und Aufbautraining. In Bezug auf die Rentennachzahlungen seien dem Beschwerdeführer laut angefochtener Verfügung schliesslich keine Verzugszinsen zugesprochen worden. Die Neuanmeldung datiere vom 31. Dezember 2007 und die anerkannten Ansprüche seien gemäss Verfügung in der Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2009 entstanden, so dass nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ohne weiteres eine Verzugszinspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehe.