Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen. Dabei seien sämtliche Revisionsgrundsätze, wie insbesondere der Grundsatz, dass eine dauerhafte und erhebliche anspruchsrelevante Verbesserung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müsse und dass sich die Verwaltung vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müsse, ob sich das nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehende funktionelle Leistungsvermögen mittels Selbsteingliederung umsetzen lasse oder ob dafür berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich seien, analog anwendbar. Eine Klärung des Eingliederungsbedarfs sei nicht erfolgt.