aus dem Jahr 2008 sei postrehabilitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bestätigt und mit der orthopädischen Befundkonstellation der Wirbelsäule mit Spondylodese begründet worden. Im Aktengutachten vom 27. Mai 2013 werde wiederum behauptet, die vormals attestierte 20%ige Leistungsminderung könne nicht mehr bestätigt werden, weil sich die rumpfmuskulären Funktionen besser als erwartet verbessert hätten, ohne diese Behauptung zu begründen. Es bleibe somit weiterhin ungeklärt, weshalb nicht wie ursprünglich bestätigt, von einer 20%igen Leistungsminderung für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden solle.