Somit sei der Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung nicht gegeben. Es werde daher bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Invaliditätsgrad betrage vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 100 %, vom 1. November 2008 bis 11. November 2010 20 % und ab dem 12. November 2010 0 %. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 10. September 2014 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten, die bei der Begutachtungsstelle F.___ eingeholten medizinischen Gutachten erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung nicht.