Die Rente werde befristet bis 31. Januar 2009 ausgerichtet. Per 12. November 2010 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weiter verbessert. Somit sei ihm ab diesem Zeitpunkt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei B.___ habe es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine körperlich leichte Tätigkeit gehandelt. Somit sei der Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung nicht gegeben.