2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Per 1. November 2008 habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zugemutet werden könne. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Rente werde befristet bis 31. Januar 2009 ausgerichtet.