Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (A.S. 256 ff.) stellt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände in Aussicht, die angefochtene Verfügung allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 263) bekanntgeben, dass er an der Beschwerde festhalte. 13. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (A.S. 264 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 7. November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.