Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Äusserung (A.S. 211), der Beschwerdeführer ebenfalls. Das Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird am 7. Februar 2018 erstattet (A.S. 231 ff.). Die Parteien äussern sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht zum Gutachten (A.S. 255). 12. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (A.S. 256 ff.) stellt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände in Aussicht, die angefochtene Verfügung allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern.