Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 (A.S. 208 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ergänzend zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ zur Beurteilung der Streitfrage, ob es und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ab Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2009 im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2005 in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, ein Aktengutachten eingeholt werde. Die vorgesehenen Gutachterpersonen und der Fragenkatalog werden bekanntgegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Äusserung (A.S. 211), der Beschwerdeführer ebenfalls.