damit zu beauftragen. Das vorgesehene Begutachtungs-Schema wird bekanntgegeben und die Parteien erhalten die Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. 9. Nachdem die Parteien weder Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen stellen, wird mit Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 51 f.) bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Dieses wird am 17. August 2016 erstattet (A.S. 73 ff.).