c) Subeventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben. 3. Es seien dem Versicherten Verzugszinse zu 5 % auf den Nachzahlungen gemäss angefochtener Verfügung auszurichten. 4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.