Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (über den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen mit Belastbarkeits- und Aufbautraining) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten. b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen medizinischer (polydisziplinäres Gutachten nach den Verfahrensvorgaben von BGE 137 V 210) sowie beruflich-konkreter Abklärungen (inkl. berufliche Abklärung bei einer BEFAS) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen. c)